DEU:Jura:Strafrecht

Aus Vokipedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Index:DEU:Jura:Strafrecht

Inhaltsverzeichnis

Info

   
Name des Wortschatzes Strafrecht
Sprache 1 Frage
Sprache 2 Antwort
Inhalt Definitionen, Prüfungsschemata und sonstiges examensrelevante Wissen aus // dem Strafrecht (vor allem Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug).
Kommentar
Fremdsprache / Sachgebiet Jura
Sprache der Zielgruppe Deutsch
Quelle Christoph Schröder
Software Mit dem Langenscheidt Vokabeltrainer (www.vokabeln.de) können Sie diesen Wortschatz mit vielen verschiedenen Funktionen trainieren (z.B. Karteikartensystem, Prüfungsmodus, Multiple Choice, Kreuzworträtsel, Superlearning und Tutorium), in unterschiedlichen Formaten drucken (z.B. Vokabelkärtchen, Vokabellisten, Vokabeltests, Kreuzworträtsel) und exportieren (z.B. auf Ihr Handy).


§ 240 StGB

Frage Antwort Zusatz Paragraph
§ 240: Def. Gewalt Einsatz physischer Kraft zur Beseitigg e-s wirklichen o. vermuteten Widerstandes
(Beachte: "Gewalt" ist auch bei anderen Delikten Tbmerkmal,_häufig "qualifiziert" durch das Element "gegen e-e Person".)
240


§ 242 StGB

Frage Antwort Zusatz Paragraph
Tbmerkmale des 242 Sache, fremd, beweglich
Wegnahme
VS bzgl. der obj. Tbmerkmale
Absicht, sich o. e-m Dritten die Sache zuzueignen
obj. Rwk der erstrebten Zueignung
VS bzgl. Rwk der erstrebten Zugeignung
242
§ 242: Def. Sache Sache ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig vom Aggregatzustand und Wert; auch Tiere, der menschl. Leichnam, menschl. Samen, abgetrennte Körperteile und unbefruchtete Eizellen (alles str.) 242
Was gehört nicht zu den Sachen iSd 242? lebender Mensch, Embryo, die mit dem Menschen verbundenen (organischen oder künstlichen) Körperteile (z.T. Differenzierung zw. Substitutiv- und Supportivimplantaten), Forderungen und R.e ("Buch- oder Giralgeld";_anders aber Urkunden über Forderungen!) 242
§ 242: Def. beweglich Beweglich sind Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können (unabhängig von §§ 93 ff. BGB) oder beweglich gemacht wurden 242
§ 242: Def. fremd Fremd sind Sachen, die nicht im Alleineigentum des Täters stehen, die nicht herrenlos sind und die auch nicht "eigentumsunfähig" sind (entscheidend sind die bürgerl.-Rl. Eigentumsverhältnisse;_aber: deren Rückwirkungsfiktionen gelten im Strafrecht nicht!) 242
§ 242: Def. Wegnahme Wegnahme ist Bruch fremden (Allein- oder Mit-)Gewahrsams und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams 242
§ 242: Def. Gewahrsam Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft eines Menschen über eine Sache 242
§ 242: Def. Bruch des Gewahrsams Bruch des Gewahrsams bedeutet Aufhebung des fremden Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsinhabers - Achtung: Der Gewahrsam muss existieren und dann auch gebrochen w. 242
§ 242: Def. Begründung neuen Gewahrsams Neuer Gewahrsam ist begründet,_wenn der Ausübung der Sachherrschaft des T (o. e-s Dritten) keine wesentl.n Hindernisse entgegenstehen + der bisherige Gewahrsamsinhaber ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des T (o. des Dritten) auf die Sache nicht mehr einwirken kann. 242
Wann ist 242 vollendet,_und wobei spielt das eine Rolle? Mit Gewahrsamsbegründung (nach der Apprehensionstheorie); Abgrenzung von Versuch + Vollendung sowie von 249 + 252 242
Wann ist § 242 beendigt,_und wobei spielt das eine Rolle? Sobald die Beute in Sicherheit gebracht ist (Illationstheorie); bei der Abgrenzung zw. Beihilfe + Begünstigung sowie zw. 252 + 240) 242
§ 242: Was bedeutet Zueignung einer Sache? Anmaßung e-r eigentümerähnlichen Herrschaft über die Sache ("se ut dominum gerere") (Substanz-,_Sachwert- oder Vereinigungstheorie) 242
§ 242: Welche sind die beiden Komponenten der Zueignung? Enteignung = Entziehung der Sache (o. des in ihr verkörperten Sachwertes) aus der Verfügungsgewalt des Eigentümers, und zwar auf Dauer, ggf. auch mit dolus eventualis
Aneignung = Überführung der Sache (bzw. des zu berücksichtigenden Sachwertes) in die Verfügungsgewalt des T o. e-s Dritten, und zwar wenigstens vorübergehend, bei 242 mit dolus directus
242


§ 243 StGB

Frage Antwort Zusatz Paragraph
§ 243: Tritt die Wirkg e-s Regelbsp.s ein,_wenn das Grunddelikt verwirklicht,_das Regelbsp. dagegen nur "versucht" ist? BGH: Regelbsp.e = tbähnlich, daher wie Tbmerkmale zu behandeln; bei versuchtem(!) Grunddelikt und versuchtem Regelbsp. Eintritt der Regelwirkg (+); daher erst recht beim vollendeten Grunddelikt iVm versuchtem Regelbsp
a.A.: Regelbsp. muss immer vollendet sein, um Regelwirkg zu entfalten; allerdings im Einzelfall Bejahg e-s bes. schweren Falls möglich, wenn nach Gesamtwürdigg Umstände vorliegen, die den Regelbsp.n entsprechen
243


§ 244 StGB

Frage Antwort Zusatz Paragraph
§ 244 I Nr. 3: Wie ist das Konkurrenzproblem zu § 243 I 2 Nr. 1 zu lösen (bejaht man Wohnung,_ist ein Gebäude auch umfasst)? § 243 I 2 Nr. 1 tritt hinter die speziellere Regelung in § 244 I Nr. 3 zurück (Gesetzeskonkurrenz wegen Spezialität). 244


§ 246 StGB

Frage Antwort Zusatz Paragraph
Tbmerkmale des 246 Sache, fremd, beweglich
Zueignung (im Ggsatz zu 242 muss sich der Zueignungswille hier obj. manifestieren;_dolus eventualis bzgl. Zueignung genügt)
Rwk der Zueignung
246
§ 246: Def. Manifestation des Zueignungswillens Hdlg.,_die (für e-n gedachten Dritten) auf den Willen des T schließen lässt,_sich oder e-m Dritten die Sache zuzueignen;_eindeutige Manifestation des Aneignungswillens reicht nach h.M. aus,_wenn nicht zugleich das Enteignungselement ausgeschlossen ist. 246


§ 249 StGB

Frage Antwort Zusatz Paragraph
Rechtsgut des 249 + Konsequenzen daraus Eigentum (+ nach h.M. auch Gewahrsam) + persönl. Freiheit;_idR mit 249,_nicht mit 240,_242 beginnen! Nicht kleckern,_sondern klotzen! 249
Def. Gewalt iSd 249 Gewalt gegen eine Person ist der körperlich wirkende Zwang durch unmittelbare Einwirkung auf e-e Person,_der nach der Vorstellung des T dazu bestimmt + geeignet ist,_e-n tatsächlich geleisteten o. erwarteten Widerstand zu überwinden (finaler Zshg. zw. Gewaltanwendung & Vollendung der Wegnahme). 249
§ 249: Nach h.M. muss kein obj. Kausalbezug,_sondern nur ein subj. Finalbezug" zw. Nötigung + Wegnahme bestehen. Was ist bei Fortwirkung e-s Nötigungsmittels 249
§ 249: Wie lange können Gewalt + Drohung in bezug auf die Wegnahme nur eingesetzt werden? Konsequenz? nur bis zur Vollendung der Wegnahme; Gewalt danach: ->_252 249
§ 249: Prüfgsschema 1. Gewalt/Drohg
2. fremde, bewegl. Sache
3. Wegnahme in räuml.-zeitl.m Zshg. zum Raubmittel
4. VS sowie Finalzshg. zw. Raubmittel und Wegnahme
5. Zueigngsabsicht
6. Rwk d. erstrebten Zueigng + VS diesbezügl.
7. Rwk als allg. Verbrechensmerkmal
8. Schuld
249
§ 249: Def. Drohg Drohg = Inaussichtstellen e-s Übels, auf dessen Eintritt der Drohende sich Einfluss zuschreibt (Eintritt des Übels muss also vom Willen des T abhängig erscheinen,_sonst bloße Warnung) 249


§ 252 StGB

Frage Antwort Zusatz Paragraph
§ 252: Wofür ist die Klausel "gleich e-m Räuber zu bestrafen" wichtig? 1. 250, 251 prüfen!
2. Strafrahmen der 249 - 251 ist anwendbar (Rsfolgenverweisung)
252
Abgrenzung 249_/_252 249: Gewalt dient der Wegnahme
252: Gewalt dient der Erhaltung des bereits erlangten Gewahrsams
=>_wenn Wegnahme z. Zt. der Gewaltanwendg noch nicht vollendet ->_249, wenn vollendet ->_252
252
§ 252: Def. "frische Tat" oder: Innerhalb welcher Zeitspanne kann Gewalt eingesetzt werden? von Vollendung bis zu e-m umstrittenen Zeitpunkt:
Rspr: VSS: enger zeitl.-räuml. Zshg. mit dem Diebstahl (T muss "alsbald nach Vollendung der Tat am Tatort o. in dessen Nähe" betroffen w); dieser Zshg. endet spätestens mit Beendigung d. Diebstahls
a.A.: GSl. auf Beendigung abstellen
a.A.: Beendigung schließt die frische Tat nicht zwingend aus, wenn trotzdem enger zeitl.-räuml. Zshg besteht
252
§ 252: Def. Betreffen des T T ist betroffen,_wenn er bei der Tat mit e-m anderen (egal wem) zusammentrifft,_der ihn als Tatverdächtigen erkannt hat o. unmittelbar zu erkennen droht. Dabei ist es egal,_ob der Charakter der Tat als Diebstahl erkannt wurde. 252
§ 252: Meinungsstreit zum Tbmerkmal "Betreffen" BGH + Lit.: Ausreichend ist der bloße Glaube,_sogleich von dem anderen wahrgenommen zu werden. Es besteht kein Unterschied,_ob T zuschlägt,_bevor oder nachdem er bemerkt wurde. Damit wird dem Schutzbedürfnis des O Rg. getragen. - and. Lit-Teil: Die Wahrnehmung des O muss ihm wenigstens das Bewusstsein von der Anwesenheit des T verschafft haben. Arg.: Folgte man dem BGH,_wäre "betroffen" als obj. Tbmerkmal überflüssig,_weil Besitzerhaltungsabsicht für die Vorstellung des T,_wahrgenommen worden zu sein,_ausreicht. 252
§ 252: Kann ein Gehilfe an der Vortat (Diebstahl) Täter des § 252 sein? h.L.: (-), da § 252 nach seiner Struktur genau wie § 249 "Verwirklichung von § 240 und § 242" durch den T voraussetzt
Rspr.: (+), wenn er e-e eigene faktische Herrschaftsbeziehg an der weggenommenen Sache hat (etwa: die Beute im Besitz hat)
252


§ 253 StGB

Frage Antwort Zusatz Paragraph
§ 253: Tbmerkmale Nötigungsmittel (Lit. erfasst nur vis compulsiva,_da Verfügung gefordert wird;_BGH erfasst auch vis absoluta)
Zwangslage des Bedrohten
Vermögensverfügung (nur nach Lit.;_Rspr. lässt jede Hdlg.,_Duldg o. Unterlassg genügen)
Vermögensnachteil (=Vermögensschaden in § 263)
Vorsatz
Absicht, sich o. e-n Dritten zu UnR zu bereichern (UnRmkt = Tbmerkmal,_vgl. § 263)
253
§ 253: An welcher Stelle muss Personenidentität bestehen? zw. Genötigtem + Verfügendem, nicht aber zw. Verfügendem und Geschädigtem 253
§ 253: Meinungsstreit zur Vermögensverfügg hL: Vermögensverfügg erforderlich; § 253 ist wie § 263 Selbstschädiggsdelikt, dies dient der Abgrenzg zu §§ 242, 249; andernfalls wäre § 253 das Grunddelikt ggü. § 249, der dann überflüssig wäre; außerdem Einschränkg des Tb notwendig, sonst wäre über den § 255 auch der T e-s gewaltsamen furtum usus und e-r gewaltsamen Pfandkehr nach § 249 zu bestrafen
Rspr + Teil d. Lit.: Vermögensverfügg nicht erforderlich, da sonst die im Vgl. zur vis compulsiva schwerere Gewaltform der vis absoluta nicht erfasst würde (Wertgswiderspruch); die gleichlautende Gewaltbeschreibg in § 240 erfasst auch vis absoluta; nach § 253 reicht e-e Duldg aus (sie erfüllt aber gerade nicht die VSSn der Vermögensverfügg)
253
§ 253: Def. Vermögensverfügg nach der Lit. Vermögensverfügg ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar (str.) auf das Vermögen auswirkt, wobei auf die innere Willensrichtg des Genötigten abgestellt w 253


§ 255 StGB

Frage Antwort Zusatz Paragraph
§ 255: Warum ist T manchmal nicht "gleich e-m Räuber" (und damit gar nicht) zu bestrafen,_obwohl der Tb des § 255 erfüllt ist? § 252 entfaltet e-e Sperrwirkg: § 252 zeigt,_dass Sichergsmaßnahmen nur dann wie Raub bestraft w,_wenn ihnen ein Diebstahl vorausgegangen ist;_sonst wäre die Gewaltanwendg nach e-r vermögensschädl. Hdlg zwecks Sicherg des gerade erlangten Vorteils stets nach § 255 zu bestrafen =>_es gäbe auch räuber. Unterschlagg,_räuber. Betrug usw. Also: Der Falltyp "Beutesicherg mit Nötiggsmitteln" darf nur unter den VSSn des § 252 bestraft w. 255


§ 263 StGB

Frage Antwort Zusatz Paragraph
§ 263: Prüfungsschema Täuschung über Tatsachen
dadurch Irrtum erregt o. unterhalten
dadurch unmittelbar vermögensmindernde Verfügung veranlasst
dadurch Vermögensbeschädigung
Vorsatz
Absicht stoffgleicher Bereicherung
Rwk d. erstrebten Bereicherg + VS diesbezüglich
Rwk als allg. Verbrechensmerkmal
Schuld
Antrag, § 263 IV iVm §§ 247, 248a
263
§ 263: An welcher Stelle muss Personenidentität bestehen? zw. Getäuschtem + Verfügendem, nicht aber zw. Verfügendem und Geschädigtem (allerdings ist hier ein gewisses "Näheverhältnis" erforderlich) 263
§ 263: Welche zwei Meinungen gibt es zum "Näheverhältnis",_das zw. Verfügendem und Geschädigtem bestehen muss? Nach der (normativ abgrenzenden) "Befugnis- oder Ermächtigungstheorie" muss der Verfügende zur Einwirkung auf das Vermögen d. Geschädigten Rl. befugt sein. - Nach der (faktisch abgrenzenden) "Lagertheorie" muss der Verfügende "innerhalb d. Rssphäre d. Geschädigten als dessen Gehilfe o. Schutzperson stehen" bzw. "bildlich gesprochen im Lager d. Geschädigten stehen". 263
§ 263: Was sind keine Tatsachen,_welche aber doch? Nicht: zukünftige Ereignisse, jedoch Täuschung über sog. "innere" Tatsachen (z.B. Zahlungswilligkeit,_Vorhandensein e-r Überzeugung)
Nicht: reine Werturteile, jedoch Täuschung über e-n (dem Beweis zugänglichen) "Tatsachenkern"
263
§ 263: In welcher Reihenfolge sind die unterschiedlichen Formen der Täuschung zu prüfen? 1. ausdrückliches Tun (z.B. auch Manipulation von Gegenständen)
2. konkludentes Tun (Interpretation des Täterverhaltens nach der Verkehrsauffassung)
3. Unterlassen (VSS: Aufklärungspflicht,_die sich nach den allg. Regeln der unechten Unterlassungsdelikte bestimmt)
263
§ 263: Def. Täuschung Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild e-s anderen,_durch die e-e unrichtige Vorstellung über Tatsachen erzeugt o. aufrechterhalten werden soll. 263
§ 263: Def. Irrtum, "Erregen", "Unterhalten" Irrtum ist jede Fehlvorstellung über die Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren.
"Erregen" = Hervorrufung d. Irrtums
"Unterhalten" = nicht nur Verhindern o. Erschweren d. Aufklärung, sondern auch das Bestärken e-r bestehenden Fehlvorstellung
263
§ 263: Def. Vermögensverfügung Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden o. Unterlassen, das unmittelbar zu e-r Vermögensminderung geführt hat
z.B. auch Besitzüberlassung
263
§ 263: Meinungsstreit zum Vermögensbegriff wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Gesamtheit der wirtschaftl. Güter e-r Person, unabhängig davon, ob sie ihr Rl. zustehen o. nicht
juristisch-ökonom. Vermögensbegriff: das Vermögen umfasst nur solche Positionen, die e-n wirtschaftl. Wert haben + unter dem Schutz der RO stehen
=>_beide fordern e-n wirtschaftl. Wert; Streit beginnt bei Rspositionen, die von der RP missbilligt w
263
§ 263: Vermögensschaden: Wann liegt iRv Austauschverhältnissen ein Schaden vor? Vermögensschaden (+),_wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor + nach der Verfügg ergibt,_dass die Vermögensminderg nicht unmittelbar durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. 263
§ 263: Bereicherungsabsicht: Wann liegt Stoffgleichheit zw. dem Vermögensschaden + dem erstrebten Vorteil vor? Stoffgleichheit (+),_wenn Vorteil + Schaden auf derselben Vermögensverfügg beruhen + der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens geht. 263


(unbenannt)

Frage Antwort Zusatz Paragraph
§ 244 I Nr 1: Was kann auch unter Beisichführen beim Diebstahl fallen? Ergreifen e-s am Tatort gefundenen Gegenstandes;_es ist nicht erforderlich,_dass T den Gegenstand zum Tatort mitgebracht hat. 244 I Nr 1
Def. Waffe, Werkzeug, Mittel iSd 244 I Nr 1 Waffe/Werkzeug/Mittel sind Gegenstände, die nach ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in der konkreten Situation geeignet sind, Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu überwinden 244 I Nr 1
Def. gefährliches Werkzeug iSd 244 I Nr 1 Nach dem Willen des G.gebers wie in § 224 I Nr 2 zu definieren:
Gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenht und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen; stellt wesentl. auf Einsatzart ab, was für "Mitführen" nicht weiter hilft; - =>_Abstellen auf potentielle bzw. typische Gefährlichkt e-s Gegenstandes in der konkreten Situation
244 I Nr 1
Reicht eine Scheinwaffe für 244 I Nr 1 aus? Rspr.: Ja, wenn der obj. ungefährliche Gegenstand ohne weiteres geeignet ist, bei dem Opfer den Eindruck hervorzurufen, er könne gefährlich sein; histor. Arg.: 6. StrRG: Nr 1 b) soll Auffangtb sein
h.L.: Nein, da der höhere UnRgehalt im Vgl. zum 242 den höheren Strafrahmen nicht rechtfertigen kann
244 I Nr 1
Bande iSd 244 I Nr 2 Bande ist die für eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens zwei Personen zur Begehung mehrerer selbständiger Diebstähle - Merksatz: mind. 2 x 2 244 I Nr 2
Def. anvertraut, 246 II Anvertraut sind Sachen,_die dem T (vom Eigentümer o. e-m Dritten) in dem Vertrauen überlassen wurden,_er werde die Gewalt über sie nur i.S.d. Überlassenden ausüben. 246 II
§ 250 I Nr. 1: Argumente & Abgrenzung zur Problematik der Scheinwaffe Scheinwaffe (+): Strafgrund ist die subj. Vorstellung des O, bedroht zu sein; Wortlaut: Nr 1 a) suggeriert, dass auch die Waffe gefährlich sein muss, b) suggeriert den Auffangtb
Scheinwaffe (-): Strafgrund ist die obj. Gefährdung des O
vermittelnde Meinung: Scheinwaffe (+), wenn sich der Ggstand (nicht die Tätererklärung!) zur Einschüchterung des O eignet ->_äußeres Erscheinungsbild der Waffe
250 I Nr 1
§ 244 I Nr. 1, Nr. 3: Def. "bei dem Diebstahl" (Problem des Zeitpunkts) "beim Diebstahl" = "gleichzeitig mit Begehung des Diebstahls"
hM (Sieber: Rspr): Zeitspanne von Versuchsbeginn bis Beendigung
aA (Sieber: h.L.): Zeitspanne von Versuchsbeginn bis Vollendung, denn "beim Diebstahl" = "bei Erfüllung der Tbmerkmale"; die sind spätestens mit der Wegnahme erfüllt; außerdem erkennt man das am Unterschied zw. § 249 und § 252
244 I


Paragraph

Verweis Paragraph
240 § 240 StGB
242 § 242 StGB
243 § 243 StGB
244 § 244 StGB
246 § 246 StGB
249 § 249 StGB
250 § 250 StGB
252 § 252 StGB
253 § 253 StGB
255 § 255 StGB
263 § 263 StGB
Meine Werkzeuge
Namensräume

Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge